Mittwoch, 4. November 2009

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„Die Sommermonate sind vorbei, es wird kälter und da fühlen sich auch die Grippeviren wohler“. O.K.! Und das ist eigentlich kein Grund zum Ausrufen einer Pandemie, die man nur dadurch erzeugt hat, indem man einfach die Definitionskriterien zum Vorteil mancher verändert hat. Und dann wären da noch die frei fliegenden und irgendwie mutierten Viren, die so einfach vom Schwein auf den Menschen gesprungen sind. Die, ähhh, finanziellen Folgen? Viele. Wie wir bis auf diejenigen aus dem Tal der Ahnungslosen nun wissen. Aber sicher wird niemand es wagen, daraus dann die Inszenierung eines Ernstfalls folgen zu lassen. Am 03.11.2009, 22:48 Uhr bemerkt der Kommentator ork nämlich beispielsweise: Es bleibt abzuwarten, ob bei mangelnder Impfbereitschaft die Notstandsgesetze der Pandemiestufe 6 in Kraft treten. Pandemie schränkt Grundrechte ein. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird im Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) klar geregelt. Im Pandemiefall werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit bis auf weiteres eingeschränkt.









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