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'Die Einbindung des Kölner Amtes in Abhörmaßnahmen verschiedener Behörden bedeutet nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten einen zusätzlichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Derartige Schritte kämen nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich gesetzlich geregelt wären. Ein entsprechendes Gesetz, führt Schaar weiter aus, "müsste die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kooperation bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen festlegen".'
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